§ 5 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Bestätigungen

§ 5.

Für den Tag des Diensteintrittes beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Rechtsdienstes der Fürstlichen Regierung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20002868

Dokumentnummer

NOR40043650

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