Sprache
§ 5.
Der Antrag und die Zulassungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie alle Formblätter sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzulegen. Werden Zulassungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e in einer anderen Sprache vorgelegt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010481
Dokumentnummer
NOR12133788
alte Dokumentnummer
N8198513221L
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