§ 5 Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 5.

Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich für

  1. 1. Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer Ausübung im Inland charakterisiert ist und längstens acht Wochen dauert,
  2. 2. ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter,
  3. 3. Ausländer, die als Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen,
  4. 4. Ausländer, die sich bereits nachweislich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Schlagworte

Bühnenausstatter

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12104889

alte Dokumentnummer

N6199013431J

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