[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]
Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
§ 5.
Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
- 1. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG ,
- 2. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
- b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 30 der Richtlinie 2005/36/EG und
- 3. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfaches
- a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
- b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 23 oder Art. 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG .
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40260676
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