§ 5 ArbeitsstättenzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1973

§ 5.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder Rechtsträger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10005393

Dokumentnummer

NOR12059852

alte Dokumentnummer

N4197319484S

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