§ 5.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder Rechtsträger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005393
Dokumentnummer
NOR12059852
alte Dokumentnummer
N4197319484S
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