Notstromversorgung und Notbeleuchtung.
§ 5.
(1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren für die Dienstnehmer nach sich ziehen könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10008152
Dokumentnummer
NOR12093374
alte Dokumentnummer
N6195535198L
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