§ 5 AnzeigepflÜbertrK-V

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1948

§ 5

Die von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) auszugebenden Anzeigenformulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)