Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle
§ 5.
In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
- 1. die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- 2. den Übernehmer,
- 3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie
- 4. das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
- führen.
Schlagworte
Abholintervall
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142830
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