§ 5 ANV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle

§ 5.

In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über

  1. 1. die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
  2. 2. den Übernehmer,
  3. 3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie
  4. 4. das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall

Schlagworte

Abholintervall

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142830

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