§ 5 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1962

§ 5.

(1) Zeiten nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten.

(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen.

(3) Die sechsmonatige Frist des Abs. 2 läuft für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise für deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an.

(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008190

Dokumentnummer

NOR12094822

alte Dokumentnummer

N6196211513R

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