§ 5.
(1) Zeiten nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten.
(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen.
(3) Die sechsmonatige Frist des Abs. 2 läuft für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise für deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an.
(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008190
Dokumentnummer
NOR12094822
alte Dokumentnummer
N6196211513R
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