§ 5 Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1992

§ 5.

Bis zum 1. April 1992 sind die für die Aufnahme der Angaben und Hinweise gemäß dieser Verordnung erforderlichen Anträge oder Meldungen gemäß § 24 des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Arzneispezialitäten im Sinne der §§ 1 bis 4, für die die erforderlichen Anträge oder Meldungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, dürfen ab 1. April 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12135729

alte Dokumentnummer

N8199210321Y

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