Einzelverkäufe.
§ 5.
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2, Z 1 bis 3, angefochten werden.
Schlagworte
gewerbsmäßig
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023211
alte Dokumentnummer
N2191417811T
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