Übersichts- und Kontonachweis
§ 5.
Der von der Verwahrungsabteilung anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;
- 2. den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;
- 3. den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
- 4. die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
- 5. einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;
- 6. die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;
- 7. die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;
- 8. die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;
- 9. die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;
- 10. die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.
Schlagworte
Übersichtsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR40017401
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