§ 5 AmtssprV Kroatisch

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

§ 5

Nach Maßgabe des § 4 ist die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen.

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