§ 5 Allgemeine Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2004

Prüfungsgebühr

§ 5.

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach den jeweiligen einschlägigen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(6) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungskandidaten von der Meisterprüfungsstelle nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post gegeben hat oder
  3. 3. aus nachweislich nicht vom ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40050756

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