§ 5 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 5.

Werden innerhalb von vier Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 1 oder zwei Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Ausbildungsrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070475

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