Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
§ 5.
Werden innerhalb von vier Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 1 oder zwei Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Ausbildungsrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070475
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