§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben, BGBl. Nr. 612/ 1992, sowie Abschnitt IX der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Schlagworte
Textilveredelungsbetrieb, Textilbehandlungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20002744
Dokumentnummer
NOR40041355
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