§ 5 AEV Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 183/1991 sowie Abschnitt V des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10011149

Dokumentnummer

NOR12143129

alte Dokumentnummer

N8199912865Y

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