§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 183/1991 sowie Abschnitt V des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011149
Dokumentnummer
NOR12143129
alte Dokumentnummer
N8199912865Y
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