§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20002741
Dokumentnummer
NOR40041324
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