§ 5 AEV med B

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2004

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002741

Dokumentnummer

NOR40041324

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)