§ 5 AEV Laboratorien

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010937

Dokumentnummer

NOR12139090

alte Dokumentnummer

N8199552599J

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