§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die
(2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Schlagworte
Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002740
Dokumentnummer
NOR40041317
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