§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002736
Dokumentnummer
NOR40041286
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