§ 5 AEV Deponie

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2004

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40041286

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