§ 5
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Für eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 8 AAEV.
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