Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5.
(1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Hauptprüfung
- 1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit durchgeführt worden ist, oder
- 2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit graphischen und praktischen Anteilen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(3) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(4) Die Jahres- oder Semesterprüfung gilt hinsichtlich der Berechtigung zum Antritt zur mündlichen Prüfung (§ 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, und § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997) nicht als Prüfungsgebiet im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Jahresprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127675
alte Dokumentnummer
N7199813353I
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