§ 5 Abgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1989

§ 5.

Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Z 2 oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10010556

Dokumentnummer

NOR12134807

alte Dokumentnummer

N8198911386L

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