§ 5.
Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß den §§ 3 und 4 durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten.
Schlagworte
Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10008413
Dokumentnummer
NOR12098142
alte Dokumentnummer
N61977157500
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