§ 5 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 5.

Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß den §§ 3 und 4 durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten.

Schlagworte

Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12098142

alte Dokumentnummer

N61977157500

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