Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 5.
Für im Zollgebiet hergestellte Stärkeerzeugnisse entsteht die Abgabenschuld dadurch, daß die Stärkeerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder im Herstellungsbetrieb auf andere Art als zur Herstellung von Stärkeerzeugnissen verwendet oder verbraucht werden. Abgabenschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004057
Dokumentnummer
NOR12045010
alte Dokumentnummer
N31969131740
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