§ 5 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1969

Abgabenschuld, Abgabenschuldner

§ 5.

Für im Zollgebiet hergestellte Stärkeerzeugnisse entsteht die Abgabenschuld dadurch, daß die Stärkeerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder im Herstellungsbetrieb auf andere Art als zur Herstellung von Stärkeerzeugnissen verwendet oder verbraucht werden. Abgabenschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045010

alte Dokumentnummer

N31969131740

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