§ 5 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 5.

Insofern verkündete Beschlüsse auszufertigen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000646

alte Dokumentnummer

N1191510535N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)