vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Abfallende von feuerfesten Abfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2025

Inkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(4) § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40270817

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)