§ 5 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Anforderungen an die Behandlungsbereiche

§ 5.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung und Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. In den Behandlungsanlagen sind geeignete Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung des Gewichtes der zu behandelnden Altgeräte und geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen. Ein geeigneter Lagerbereich für demontierte Bau- und Geräteteile ist einzurichten.

Schlagworte

Bauteil

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058808

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