Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- 2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- 3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- 4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
- 2. Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
- a) bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen,
- b) bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
- 3. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
- 4. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
- 5. Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- a) spezifische Hygienevorgaben,
- b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- c) Risikoanalyse,
- d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- e) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
- f) Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
- g) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
- h) Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
- i) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
- Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
- 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
- 2. vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
- ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(4) Das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
- 1. Märkte im Freien,
- 2. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
- 3. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 5 sind sinngemäß anzuwenden auf
- 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
- 2. Bibliotheken,
- 3. Büchereien,
- 4. Archive,
- (Anm.: Z 5 tritt mit 24.12.2020 in Kraft)
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden längstens bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- 1. Stromtankstellen,
- 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
- 3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Schlagworte
Mundbereich, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Gesetzesnummer
20011404
Dokumentnummer
NOR40228724
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