§ 5 3. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2021

Kundenbereiche

§ 5.

(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

  1. 1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
  2. 2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
  3. 3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
  4. 4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen

ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 4 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.

(2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.

(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere

  1. 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. 3. Tanzschulen,
  4. 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. 5. Schaubergwerke,
  6. 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. 7. Indoorspielplätze,
  8. 8. Paintballanlagen,
  9. 9. Museumsbahnen,
  10. 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere

  1. 1. Theater,
  2. 2. Konzertsäle und -arenen,
  3. 3. Kinos,
  4. 4. Varietees,
  5. 5. Kabaretts,
  6. 6. Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
  7. 7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.

(5) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für

  1. 1. öffentliche Apotheken,
  2. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. 3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. 8. Verkauf von Tierfutter,
  9. 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
  10. 10. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. 11. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  12. 12. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  13. 13. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
  14. 14. KFZ- und Fahrradwerkstätten.

(6) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

  1. 1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. 2. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
  3. 3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  4. 4. Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
  5. 5. Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
  6. 6. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  7. 7. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  8. 8. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
  9. 9. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.

(7) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. 1. der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
  2. 2. vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske nicht eingehalten werden,
  1. ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(8) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.

(9) Abs. 6 Z 1 und 3 bis 5 gilt sinngemäß für

  1. 1. Märkte im Freien und
  2. 2. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

(10) Abs. 6 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

Schlagworte

Konzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsdienstleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich, Ausbildungszweck

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230878

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