§ 5 2. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2021

Gastgewerbe

§ 5.

(1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(2) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 2 abzubilden.

(4) Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
  2. 2. Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
  3. 3. Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
  1. a) Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
  2. b) Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
  3. c) Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
  4. d) Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
  5. e) Massenbeförderungsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235474

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