§ 5.
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
10010637
Dokumentnummer
NOR12135355
alte Dokumentnummer
N8199110280X
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