§ 5 1. AEV kommunales A

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1992

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt

  1. für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997,
  2. für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995,
  3. für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993, im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10010637

Dokumentnummer

NOR12135759

alte Dokumentnummer

N8199214009L

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