§ 5.
- – für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997,
- – für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995,
- – für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993, im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
10010637
Dokumentnummer
NOR12135759
alte Dokumentnummer
N8199214009L
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