§ 5 10. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1988

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 5.

Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

  1. 1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
  2. 2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
  3. 3. Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf (zB: 8 mm, .32)
  4. 4. Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER“,
  5. 5. Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g der maximal zulässigen Geschoßvorlage,
  6. 6. bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 8.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151340

alte Dokumentnummer

N9198816878J

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