Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5.
Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
- 1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
- 2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
- 3. Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf (zB: 8 mm, .32)
- 4. Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER“,
- 5. Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g der maximal zulässigen Geschoßvorlage,
- 6. bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 8.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151340
alte Dokumentnummer
N9198816878J
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