§ 59c
(1) § 59c.Die Mittel des Strukturfonds gemäß § 57 Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
- 1. Zunächst sind von den 1 750 Millionen Schilling jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
- a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich;
- b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark;
- c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.
- 2. Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich, bei einem Mehrbedarf jedoch bis höchstens 40 Millionen Schilling jährlich, die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß § 59e und § 59f zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 zu verwenden.
- 3. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der ordentlichen Volkszählung 1991 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des § 59d zu überweisen.
- 4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 3 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 1997 fällig ist, an die Länder (Landesfonds) zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des § 59d erfüllt sind.
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