§ 59c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 59c

(1) § 59c.Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. Ist jedoch an der Schule auch ein Fachvorstand vorgesehen, so gebührt dem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist, abweichend vom ersten Satz eine Dienstzulage von 33 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.

(3) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach § 59 Abs. 8 entstanden ist.

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