§ 59c
(1) § 59c.Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
- 1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
- 2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1
- 1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand oder
- 2. durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand -
bezogen hat. Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn für den Lehrer
- 1. auf Grund einer Verwendung gemäß § 59 Abs. 1 ein Anspruch nach § 59 Abs. 8 oder
- 2. auf Grund einer Dienstzulage nach § 57, nach § 58 Abs. 1 bis 3 oder nach § 59d ein Pensionsanspruch entstanden ist.
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