§ 59c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 59c

(1) § 59c.Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

  1. 1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
  2. 2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

    der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1

  1. 1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand oder
  2. 2. durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand -

    bezogen hat. Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn für den Lehrer

  1. 1. auf Grund einer Verwendung gemäß § 59 Abs. 1 ein Anspruch nach § 59 Abs. 13 oder
  2. 2. auf Grund einer Dienstzulage nach § 57, nach § 58 Abs. 1 bis 3 oder nach § 59d ein Pensionsanspruch entstanden ist.

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