§ 59c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 59c.

Einem Lehrer, der nach § 9 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

  1. 1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
  2. 2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

    der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

Schlagworte

Administrator

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013880

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