§ 59c.
Einem Lehrer, der nach § 9 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
- 1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
- 2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
Schlagworte
Administrator
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40013880
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)