§ 59c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 59c

§ 59c. Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

  1. 1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
  2. 2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

    der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

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