§ 59c
§ 59c. Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
- 1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
- 2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
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