§ 59a UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1980

1. Sg. gesetzliche Lizenz 2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen) siehe § 17. 3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.

§ 59a

(1) § 59a.Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Bedacht zu nehmen

  1. a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,
  2. b) auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitung gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen, und
  3. c) auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird.

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