§ 59 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 59. Wasserwirtschaftskataster.

(1) Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ist nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen geologischen Verhältnisse über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten.

(2) Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster werden weder Pflichten noch Rechte begründet.

(3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.

(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau, die durch gemeinsame Verordnung die Einrichtung des Katasters, die Aufteilung der Arbeitsgebiete und die Eingliederung der bereits vorliegenden Bände des Wasserkraftkatasters unter dem Gesichtspunkte der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer zweckmäßigen und einfachen Verwaltungsarbeit sowie einer einheitlichen Gliederung und Ausstattung näher zu regeln haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)