§ 59 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Wasserwirtschaftskataster.

§ 59.

(1) Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ist nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen geologischen Verhältnisse über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten.

(2) Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster werden weder Pflichten noch Rechte begründet.

(3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.

(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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