Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 59.
Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084734
alte Dokumentnummer
N5199450831J
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