§ 59 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Verschmelzung

§ 59.

(1) Vereine können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

  1. 1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme),
  2. 2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung).

(2) Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum Firmenbuch einzureichen.

(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 6, 227 und 229 bis 232 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die §§ 221, 225 Abs. 2 und 3, 226 Abs. 5 und 6, 227, 229, 230, 232 und 233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 5, 6 und 7 Z 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072183

alte Dokumentnummer

N5197820946L

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