Rektor/Rektorin und Vizerektoren/Vizerektorinnen an Universitäten ohne Fakultätsgliederung
§ 59.
(1) Dem Rektor obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung gemäß § 49 dem Dekan und gemäß § 52 dem Rektor zukommen.
(2) Für die Bestellung des Rektors ist § 53 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Bestellung von Vizerektoren ist der § 54 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die an einer Universität ohne Fakultätsgliederung eingerichteten Studienrichtungen ist vom Universitätskollegium ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 6 und 7 über die Vizestudiendekane gelten sinngemäß.
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125166
alte Dokumentnummer
N7199331532J
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