§ 59.
Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände.
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129077
alte Dokumentnummer
N8190929328L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)