§ 59 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Ausschreibung

§ 59

(1) § 59.Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

  1. 1. an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),
  2. 2. an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) bzw. das Universitätskollegium,
  3. 3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,
  4. 4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.

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