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§ 59 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erweiterung der Statistiken

§ 59.

Für die nationale Umsetzung der Verpflichtungen betreffend die Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft ab dem Erntejahr 2028 sind entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen, die eine Erweiterung dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2026 ermöglichen. Dabei sind alle Optionen für die Erhebung der erforderlichen Daten unter Einbindung der Länder mit der Zielsetzung der möglichst geringen Respondentenbelastung und der mit der jeweiligen Option verbundenen Kosten zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267670

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